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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbedingungen zwischen den Auftraggebern (AG) und

       der Firma John & Manuel Voithofer GbR - B.A.S. Voithofer (Firma B.A.S.), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen   

       durch uns soweit im

       Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden

1.2. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Bei wiederholten Leistungserbringungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Auftraggebern genügt zur weiteren Geltung unserer AGB die

       Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung

2. Informations- und Aufklärungspflicht durch Auftraggeber:

2.1. Der AG verpflichtet sich,

       die Flächen bzw. Bearbeitungsgüter vor Durchführung der Arbeitserledigung durch B.A.S. sorgsam vorzubereiten, um Beschädigungen an den

       Arbeitsmaschinen von B.A.S. zu verhindern.

2.2. Die Flächen bzw. Bearbeitungsgüter sind vom AG von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen, die Arbeitserschwernisse bzw. Beschädigungen

       auslösen, zu befreien. Sind Gefahrenquellen nicht auszuschalten, dann verpflichtet sich der AG die Firma B.A.S. frühestmöglich über die Er-  
      schwernisse zu informieren.

2.3. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften, die zur 

       Leistungserfüllung notwendig sind, der Firma B.A.S. bekanntzugeben sind. Hierzu zählen alle Gefahrenquellen, die sich in unmittelbarem
      Einflussbereich des AG befinden wie Kanäle, Schächte und Verrohrungen, Grenzpflöcke/-steine, Feuchtgebiete, Nassstellen, Hangrutschungen und
      Medienleitungen. Weiters müssen alle anderen Aspekte, die zur Leistungserbringung notwendig sind, vor Beginn der Leistungsdurchführung
      offengelegt werden.

2.4. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht des AG führt zur alleinigen Haftung durch den AG. Der AG haftet für alle Schäden des LU, die auf eine

       Verletzung der angeführten Informations- und Aufklärungspflicht beruhen. Zur Dokumentation der Informations- und Aufklärungspflicht wird ein 

       Protokoll von der Firma B.A.S. angefertigt und ist vom AG mit Unterschrift zu bestätigen.

3. Anbot

3.1. Die Angebote von der Firma B.A.S. samt dazugehöriger Unterlagen und Nebenleistungen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und
      unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten.

3.2. Die Annahme eines von der Firma B.A.S. erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3.3. Ergänzungen oder Änderungen des Angebotes durch den AG gelten als neues Angebot.

3.4. Wird im Angebot keine Gültigkeitsdauer für das Angebot festgelegt, so hat nach den vorliegenden AGB das Angebot eine Gültigkeit von vier

       Wochen ab Ausstellung.

3.5. Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise basieren auf die vom AG geschilderten Angaben zur Auftragserledigung. Der AG hat besondere 

       Umstände und Eigenschaften der Flächen bzw. Bearbeitungsgüter bekanntzugeben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Vorortbesichtigung zur

       Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen.

3.6. Die Firma B.A.S. ist berechtigt, für Erschwernisse Preiszuschläge zu verrechnen, falls vorher nicht bekannte Erschwernisse eintreten, die von den
      Angaben des AG abweichen. Hierfür gebührt der Firma B.A.S. eine angemessene Vergütung.

3.7. Alle Preise verstehen sich in EURO ohne gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Die Firma B.A.S. ist jedenfalls
      berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer soweit diese im Anbot nicht angeführt ist, zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3.8. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den von uns genannten Preisen nicht enthalten und können gesondert verrechnet werden.

3.9. Sämtliche technische, kaufmännische und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum von der Firma B.A.S. Jede Verwendung, insbesondere die
      Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der Firma B.A.S.

3.10. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann die Firma B.A.S.
       angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen
       technischen Aufwand zu realisieren sein, ist die Firma B.A.S. nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

3.11. Art und Umfang einer Leistung können vom AG mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden und müssen von der Firma B.A.S. in
       geeigneter Form bestätigt werden.

4. Termine

4.1. Zwischen AG und der Firma B.A.S. wird einvernehmlich ein gemeinsamer Termin zur Auftragserbringung vereinbart. Der LU bemüht sich die
      vereinbarten Termine einzuhalten.

4.2. Die Nichteinhaltung der Termine durch die Firma B.A.S. berechtigt den AG dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn
      er die Firma Firma B.A.S. schriftlich eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Eine Verpflichtung durch die Firma B.A.S. zur Leistung von
      Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Firma B.A.S.

4.3. Leistungsverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des AG entstehen, sind von der Firma B.A.S. nicht zu vertreten. Daraus
      allenfalls resultierende Mehrkosten oder Schadenersatzansprüche trägt der AG.

4.4. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können,

       ist der die Firma B.A.S. berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz, die infolge verspäteter
      diesbezüglicher Verständigung durch den AG entstehen, in Rechnung zu stellen.

4.5. Vereinbarte Erledigungstermine gelten als Richtwerte und sind von den Witterungsverhältnissen abhängig. Bei Verzögerungen, die die Firma B.A.S.
      nicht zu vertreten hat, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, ist die Firma
      B.A.S. nicht an fest vereinbarte Termine gebunden.

       Die Firma B.A.S. ist sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge aller Kunden in der Reihenfolge ihrer Annahme auszuführen.

4.6. Der AG verpflichtet sich für die von der Firma B.A.S. zu erbringenden Leistungen mindestens zwei Tage vor Arbeitsbeginn die Feinabstimmung (Ort,
      Zeit, Umfang der Maschinenleistung, ...) vorzunehmen.

5. Auftragsdurchführung

5.1. Die Firma B.A.S. kann jedoch vor Beginn der Leistungserbringung oder nach Beginn derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung
      zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder Lieferung unmöglich macht. Die Firma B.A.S. ist berechtigt eine Vorauszahlung des
      gesamten voraussichtlichen Entgelts oder eines Teils davon vom AG zu verlangen. Kommt der AG der Vorauszahlungspflicht nicht nach, hat die 
      Firma B.A.S. das Recht vom Auftrag zurückzutreten und eine Stornogebühr gem. Punkt 7.2. dieser AGB in Rechnung zu stellen.

5.2. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt der Firma B.A.S. vorbehalten.

5.3. Mitarbeiter oder sonstige von der Firma B.A.S. herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder
      Zusatzaufträgen berechtigt, sofern die Firma B.A.S. dem AG nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen
      mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, sind nur bei
      tatsächlicher Erfüllung durch die Firma B.A.S. rechtswirksam und können dann von der Firma B.A.S. in Rechnung gestellt werden.

5.4. Die Firma B.A.S. verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem AG durchzuführen. Er stellt geeignete
      Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haftet die Firma B.A.S. im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße
      Durchführung mit den verwendeten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch Mitarbeiter
      der Firma B.A.S.

5.5. Bei allen Säarbeiten trägt der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Saatbeetbereitung Sorge.

5.6. Der AG ist berechtigt, eigenes entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Maschinen bei der Auftragsdurchführung einzusetzen, wenn hierzu

       die Firma B.A.S. seine Zustimmung erklärt hat. In diesem Fall ist der LU bei der Auftragserledigung gegenüber dem (fremden) Mitarbeiter
      weisungsbefugt. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnde Eignung von fremden Arbeitskräften beruhen, haftet die Firma
      B.A.S. nicht.

5.7. Für Pflanzenschutzarbeiten verwendet die Firma B.A.S. nur amtlich registrierte und anerkannte Mittel und setzt sie nach Empfehlung des amtlichen
      Pflanzenschutzdienstes oder der Herstellerangaben ein. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden,
      jedoch ohne dass die Firma B.A.S. für Schäden jedweder Art eine Haftung übernimmt.

5.8. Der AG ist verpflichtet, die Firma B.A.S. bzw. seine Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich für die Arbeitserledigung örtlich einzuweisen, auf
      gefährdete Nachbarkulturen, Bienenvölker, angrenzende Gewässer, besonders schützenswerte Lebewesen, Anrainer hinzuweisen und besondere
      Ereignisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der AG für durch der Firma B.A.S. entstehende Eigen- und Drittschäden sowie Ver-
      zögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet die Firma B.A.S. auch nicht für
      Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrages.

6. Verkehrssicherungspflicht

6.1. Firma B.A.S. ist bestrebt, bei Fahrten aus Feldern auf öffentlichen Straßen erhöhte Schmutzeintragungen so gering als möglich zu halten.

6.2. Der AG verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch die Firma B.A.S. verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf 
      eigene Kosten zu beseitigen, dies ohne Verständigung durch die Firma B.A.S. aufgrund eigener Überwachungspflicht.

6.3. Der AG übernimmt für die Firma B.A.S. die Pflicht der Straßenreinigung und übernimmt die Haftung für die Firma B.A.S.

7. Rücktrittsrecht und Schadenersatz

7.1. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von der
      Firma B.A.S. liegen, entbinden die Firma B.A.S. von der Leistungsverpflichtung und gestatten eine Neufestsetzung des vereinbarten Termins.

7.2. Bei Stornierung eines Auftrages durch den AG ist die Firma B.A.S. berechtigt neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten auch eine
      nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu
      verrechnen. Die Stornogebühr kann auch höher angesetzt werden, wenn die Firma B.A.S. einen höheren Schaden nachweist.

7.3. Hat die Firma B.A.S. für einen Schaden einzustehen, ist er berechtigt, binnen angemessener Frist in Abstimmung mit dem AG diesen selbst zu
      beseitigen.

7.4. Die Firma B.A.S. haftet nicht für Schäden, die auf schlechte Witterung, unsachgemäßen Vorarbeiten, falschen Terminfolgen, verspäteter
      Beauftragung (z.B. veraltete Futterbestände, ...) durch den AG beruhen. Insbesondere haftet die Firma B.A.S. nicht für die Qualität des Ernteguts
      oder für Folgeschäden, die aus unzureichender Futterqualität entstehen. Für Schäden, die durch falsche oder fehlende Informationen des AG oder
      durch ihm zurechenbare Dritte entstanden sind, wird von der Firma B.A.S. keine Haftung übernommen.

8. Abnahme und Umgang mit Mängeln

8.1. Die Firma B.A.S. hat die Fertigstellung des Auftrages dem AG unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung
      beim AG als Anzeige der Fertigstellung.

8.2. Die bei der Abnahme festgestellte Fertigstellung der Arbeiten hat der AG an die Firma B.A.S. unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung).

8.3. Die Firma B.A.S. haftet für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Arbeiten. Der AG ist verpflichtet, die Leistung bzw. das Produkt sofort zu
      prüfen und etwaige Beanstandungen an die Firma B.A.S. bzw. bevollmächtigten Mitarbeitern schriftlich mitzuteilen.

       Der AG ist verpflichtet Beanstandungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhalts hat vom AG inner-

       halb von 3 Werktagen nach Ablieferung bzw. Beendigung der Leistung bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche zu erfolgen. Von Natur aus nicht

       sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich bei sofortigem Verlust sämtlicher Ansprüche anzuzeigen.

8.4. In Fällen von Säarbeiten sind Beanstandungen innerhalb von 5 Tagen nach offenkundig werden der Firma B.A.S. zu melden. Spätere Reklamationen
      bzw. Mängelanzeigen können nicht anerkannt werden.

9. Zahlung

9.1. Die Erhebung einer Mängelrüge durch den AG entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht. Allfällige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte werden

       ausgeschlossen.

9.2. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern 

       vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

9.3. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme 

       festgestellten Mengen/Flächenermittlung.

9.4. Die von der Firma B.A.S. gelegte Rechnung ist binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug und spesenfrei fällig. Die Zahlung des
      Entgelts hat ausschließlich auf das von der Firma B.A.S. genannte Konto zu erfolgen. Ein Skontoabzug ist nur bei vorheriger schriftlicher
      Vereinbarung zulässig. Bei Verzug sind gesetzliche unternehmerische Verzugszinsen in der jeweiligen Höhe zu zahlen.

9.5. Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung herrschenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese, kann die Firma
      B.A.S. eine Anpassung der Preise an die veränderten Kosten vornehmen. Allfällige Erhöhungen gelten vom AG von vorherein akzeptiert, wenn sie
      nicht mehr als 10% betragen.

9.6. Für nicht fristgerechte Zahlungen wird je Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von EUR 10,00 eingehoben.

9.7. Eine Aufrechnung von Forderungen des AG gegen die Forderung von der Firma B.A.S. ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung
      vorher schriftlich vereinbart oder rechtskräftig festgestellt wurde.

9.8. Bei Nichtleistung der vereinbarten Zahlungen kann die Firma B.A.S. die laufenden Arbeiten sofort einstellen und vom Vertrag mit sofortiger Wirkung
      zurücktreten.

       Der AG ist in diesem Fall verpflichtet, alle der Firma B.A.S. entstehenden Kosten sowie einen Gewinnentgang zu ersetzen.

9.9. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die der Firma B.A.S. nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet
      sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, berechtigen die Firma B.A.S., auch ausständige Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

10. Nebenabreden

      Nebenabreden sind nur dann gültig und wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.

11. Sonstiges

11.1. Technische Angaben, Maße, Gewichte und Abbildungen sowie Preislisten sind annähernd und unverbindlich. Preislisten werden als Verrechnungs-

         grundlage dann herangezogen, wenn keine spezielle vertraglichen Vereinbarungen und Preisfestlegungen getroffen wurden.

11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der ihrer

         Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck nach am nächsten

         kommt, zu ersetzen.

12. Gerichtsstand

      Als Gerichtsstand wird das für das LU örtlich zuständige Gericht vereinbart. Bei Auslandsaufträgen gilt österreichisches Recht.

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